Heft 04/2024

Heft April 2024

"Blickpunkt Dienstleistung" Heft 04/24 - Inhalt

  • Dr. Alexander Bissels und Dr. Jonas Singraven Arbeitnehmerüberlassung im Konzern – Von Hannover auf dem Weg nach Erfurt und Luxemburg (und wieder zurück)?!

  • Lünendonk-Konjunkturindex Zeitarbeit: Wirtschaftliche Lage setzt Zeitarbeitsunternehmen zu

  • VBG-Report – Zeitarbeitsbranche: Unfallzahlen sinken

  • Let’s celebrate: Hofmann Personal ist „Bayerns bester Arbeitgeber“

  • IAB-Arbeitsmarktbarometer weiter auf dem Weg nach oben

  • Rechtsanwalt Christian Andorfer (K)ein Verbot für die Zeitarbeit in der Fleischbranche?!

  • Amadeus Fire Group: Quartalsmitteilung erstes Quartal 2024

  • Arbeitsmarkttrends 2024: Me Economy“, Vier-Tage-Woche und der Einsatz von KI – Neuer ManpowerGroup Workforce-Report gibt Überblick

  • FERCHAU führt digitale Plattform für effiziente Personalbeschaffung ein

  • Geflüchtete: Zeitarbeit als Sprungbrett

  • IAB-Regionalprognose: Arbeitslosigkeit steigt 2024 in allen Bundesländern

  • Geschlechterunterschiede in einigen klassischen Frauen- und Männerberufen nehmen ab

  • Tarifvertragssystem ein Fundament fairer und moderner Zeitarbeit

  • Unternehmen senken Hürden für Bewerber

  • Ist Kiffen jetzt auch während der Arbeit erlaubt?

  • Entgeltfortzahlung aufgrund einer SARS-CoV-2-Infektion und behördlicher Absonderungsanordnung

Leseprobe

Dr. Alexander Bissels und Dr. Jonas Singraven

Arbeitnehmerüberlassung im Konzern – Von Hannover auf dem Weg nach Erfurt und Luxemburg (und wieder zurück)?!

Das Konzernprivileg gem. § 1 Abs. 3 Nr. 2 AÜG wird in der Praxis für den flexiblen Personaleinsatz zwischen gem. § 18 AktG verbundenen Unternehmen genutzt. Arbeitnehmer können im Rahmen einer Arbeitnehmerüberlassung eingesetzt werden – und zwar ohne dass die engen regulatorischen Vorgaben das AÜG beachtet werden müssen, u.a. die Notwendigkeit einer Erlaubnis nach § 1 AÜG, die Beachtung des Gleichstellungsgrundsatzes gem. § 8 AÜG oder der Überlassungshöchstdauer nach § 1 Abs. 1b AÜG. Allerdings ist die Europarechtskonformität von § 1 Abs. 3 Nr. 2 AÜG, die in der Literatur teilweise in Abrede gestellt wird (vgl. nur: Hamann, ZESAR 2012, 109; a.A. Henssler/Grau/Sittard/ Pant, § 3 Rn. 62 f. m.w.N.), von der Rechtsprechung bislang nicht geklärt (vgl. Thür. LAG, Urt. v. 12.04.2016 – 1 Sa 284/15; ausdrücklich offenlassend: BAG, Urt. v. 20.01.2015 – 9 AZR 735/13; LAG Baden-Württemberg, Urt. v. 11.02.2016 – 3 TaBV 2/14).

In der jüngeren Vergangenheit hat sich das LAG Niedersachsen vertiefend mit dem Konzernprivileg in entscheidungserheblicher Art und Weise befassen müssen und die Anwendbarkeit von § 1 Abs. 3 Nr. 2 AÜG bejaht (Urt. v. 09.11.2023 – 5 Sa 178/23; Parallelenscheidung mit dem Az. 5 Sa 180/23).

I. Zusammenfassung der Entscheidung

Der Kläger war von 2018 bis 2020 als Sitzefertiger bei der S beschäftigt. Während seiner Tätigkeit war er in dem Werk der Beklagten, einem mit S konzernverbundenen Unternehmen, eingesetzt. Dort war der S ein Bereich zugeordnet, in dem S deren unternehmerische Tätigkeit ausübte.

Die Parteien streiten darüber, ob der Einsatz im Rahmen eines echten Werk- bzw. Dienstvertrages erfolgte oder ob – wie der Kläger meint – aufgrund einer verdeckten Arbeitnehmerüberlassung (u.a. wegen der Durchmischung und der fehlende Abtrennbarkeit der verschiedenen Arbeitsaufgaben und einer Weisungsgebundenheit) ein Arbeitsverhältnis zur Beklagten fingiert worden ist, dessen Feststellung dieser nun klageweise begehrt.

Das ArbG Hannover wies die Klage ab. Die hiergegen vom Kläger gerichtete Berufung blieb vor dem LAG Niedersachsen ohne Erfolg. Die Beklagte könne sich zumindest auf das Konzernprivileg gem. § 1 Abs. 3 Nr. 2 AÜG berufen, so dass die Schutzvorschriften des AÜG keine Anwendung fänden. Ein Arbeitsverhältnis sei nach §§ 10 Abs. 1 i.V.m. 9 Abs. 1 Ziff. 1a AÜG nicht begründet worden. In diesem Zusammenhang komme es auf die Problematik der Eingliederung bzw. Weisungsgebundenheit des Klägers gegenüber Arbeitnehmer der Beklagten nicht an.

Die Voraussetzungen des Konzernprivilegs seien gegeben. Die Beklagte und die S seien konzernverbunden; der Kläger sei von der S nicht zum Zwecke der Überlassung eingestellt und beschäftigt worden. § 1 Abs. 3 Nr. 2 AÜG sei anzuwenden.

Dabei könne ausdrücklich auf sich beruhen, ob das Konzernprivileg europarechtswidrig sei. Die Zeitarbeitsrichtlinie 2008/104/EG finde keine unmittelbare Anwendung. § 1 Abs. 3 Nr. 2 AÜG sei vom Wortlaut und Sinn und Zweck, den der   (...)



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