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Rechtsanwälte Heiko Greulich und Christian Andorfer Höchstüberlassungsdauer und Tarifkollisionen: Urteil des LAG Düsseldorf (14 Sa 1133/23) Das Urteil des Landesarbeitsgerichts (LAG) Düsseldorf vom 9. April 2024 setzt sich mit der zentralen Frage auseinander, wann die Überschreitung der im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) festgelegten Höchstüberlassungsdauer zur Begründung eines Arbeitsverhältnisses zwischen den betroffenen Parteien führt. Dieses Urteil gewinnt besondere Relevanz durch die damit verbundene Erörterung der Anwendbarkeit und der Kollision von Tarifverträgen in Bezug auf die Höchstüberlassungsdauer. I. Sachverhalt Die Frage der Höchstüberlassungsdauer stellte sich im vorliegenden Fall für einen Elektriker, der seit dem 30. August 2021 als Zeitarbeiter angestellt war und ununterbrochen bis zum 10. Mai 2023 bei der Beklagten, einem Unternehmen des Elektrohandwerks, eingesetzt wurde. Der Kläger argumentierte, dass die Überschreitung der gesetzlich festgelegten Höchstüberlassungsdauer von 18 Monaten ein Arbeitsverhältnis mit der Beklagten begründet habe. Er forderte eine Vergütung nach Entgeltgruppe 5 des Entgeltrahmenabkommens. Die Beklagte berief sich hingegen auf den Tarifvertrag der Christlichen Gewerkschaft Metall (CGM), der eine Verlängerung der Höchstüberlassungsdauer auf 36 Monate vorsieht. II. Wirksame Verlängerung der Überlassungshöchstdauer Das LAG Düsseldorf entschied, dass kein Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien zustande gekommen sei, da die gesetzliche Höchstüberlassungsdauer von 18 Monaten durch den Tarifvertrag der Christlichen Gewerkschaft Metall (CGM) wirksam auf 36 Monate verlängert worden sei. Dieser Tarifvertrag erfülle die Voraussetzungen nach § 1 Abs. 1b Satz 3 AÜG, der es den Tarifvertragsparteien der Einsatzbranche ermöglicht, eine abweichende Höchstüberlassungsdauer festzulegen. Dabei reiche die Tarifgebundenheit des Entleihers aus, um die Anwendung des Tarifvertrags zu gewährleisten, unabhängig davon, ob der Verleiher oder der Arbeitnehmer tarifgebunden sei. III. Vorübergehender Charakter der Überlassungsdauer Das Gericht stellte zudem klar, dass eine Höchstüberlassungsdauer von bis zu 48 Monaten im Sinne des AÜG noch als „vorübergehend“ anzusehen sei. Diese Auslegung stütze sich auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts und des Europäischen Gerichtshofs, die betonen, dass der vorübergehende Charakter der Überlassung unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände und branchenspezifischen Besonderheiten gewahrt bleiben müsse. IV. Auflösung von Tarifkollisionen Hinsichtlich der Kollision konkurrierender Tarifverträge, wie denen der CGM und der IG Metall (IGM), kam das Gericht zu dem Schluss, dass § 4a Abs. 2 Satz 2 TVG zur Anwendung kommt. Dies sei dann erforderlich, wenn ein Arbeitgeber an mehrere, sich überschneidende Tarifverträge gebunden sei, selbst wenn diese unterschiedliche Regelungsgegenstände betreffen. Im konkreten Fall führte das Gericht aus, dass die Tarifverträge der CGM und der IG Metall (IGM) unterschiedliche Regelungskomplexe abdeckten: Während der CGM-Tarifvertrag Regelungen zur Höchstüberlassungsdauer für branchenfremde Zeitarbeiter enthalte, (...) |
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