Heft 05 / 2025

Heft Mai 2025

"Blickpunkt Dienstleistung" Heft 05 / 25 - Inhalt

  • Das Heer der Unqualifizierten wächst

  • Dr. Alexander Bissels und Dr. Jonas Singraven Übermittlung einer Kündigung per Einwurfeinschreiben – das kann böse ins Auge gehen!

  • IAB-Arbeitsmarktbarometer steigt erstmals seit sieben Monaten

  • Großteil der doctari Pflegefachkräfte würde Gesundheitswesen verlassen, wenn es die Zeitarbeit nicht gäbe

  • 84 Prozent der Betriebe sind von Personalproblemen betroffen

  • Lünendonk-Liste 2025: Deutsche Zeitarbeitsunternehmen leiden 2024 erneut, blicken aber positiv in die Zukunft

  • Hays Fachkräfte-Index Q1/2025: Nachfrage steigt leicht

  • Anstiege in den Dienstleistungsbereichen kompensieren nicht mehr
    die Rückgänge im Produzierenden Gewerbe und im Baugewerbe –
    Erwerbstätigkeit im 1. Quartal 2025 weiterhin leicht rückläufig

  • Arbeitswelt 2025: Anpassungsfähigkeit als Schlüssel zum Erfolg

  • Swiss Staffingindex: Ernüchternder Jahresstart für Personaldienstleister

  • Jobsicherheit und Flexibilität: Das wollen deutsche Arbeitnehmer

  • Qualifizierte Fachkräfte weiterhin gesucht – Zahl der Berufe mit Fachkräfteengpass weiter auf hohem Niveau

  • Ausländische Beschäftigte sichern Beschäftigungswachstum auf Helfer- und Fachkräfteniveau

  • Bundesarbeitsgericht: Schadenersatz nach Datenschutz- Grundverordnung (DSGVO) – Betriebsvereinbarung – Workday

Leseprobe

Dr. Alexander Bissels und Dr. Jonas Singraven

Übermittlung einer Kündigung per Einwurfeinschreiben – das kann böse ins Auge gehen!

Die Frage des Beweises des Zugangs einer arbeitgeberseits ausgesprochenen Kündigung stellt in der arbeitsrechtlichen Praxis immer wieder eine zentrale Herausforderung dar. Dies gilt insbesondere, wenn dem Arbeitnehmer die Kündigung per Einwurfeinschreiben übermittelt wird. Im Mittelpunkt einer aktuellen Entscheidung des BAG steht die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen bei einer Zustellung einer Kündigung per Einwurfeinschreiben zugunsten des kündigenden Arbeitgebers ein Anscheinsbeweis für den Zugang bestehen kann (Urt. v. 30.01.2025 – 2 AZR 68/24). 

I. Zusammenfassung der Entscheidung

Der beklagte Arbeitgeber kündigte das mit der Arbeitnehmerin bestehende Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 26.07.2022 außerordentlich, hilfsweise ordentlich. Die gegen die Wirksamkeit der Kündigung klagende Arbeitnehmerin bestritt den Zugang des Kündigungsschreibens.

Der Arbeitgeber ist der Ansicht, dass das Arbeitsverhältnis mit Zugang des Schreibens vom 26.07.2022 beendet worden sei. Die Klägerin habe diese Kündigung nicht innerhalb der Frist des § 4 S. 1 KSchG angegriffen. In diesem Zusammenhang trug der Arbeitgeber vor, dass zwei seiner Mitarbeiterinnen (X und Y) das Kündigungsschreiben gemeinsam in einen Briefumschlag einkuvertiert hätten. Danach habe Frau X den Umschlag zur Post gebracht und dort am 26.07.2022 um 15:35 Uhr als Einwurfeinschreiben persönlich aufgegeben. Ausweislich des im Internet abrufbaren Sendungsstatus sei das Schreiben mit der entsprechenden Sendungsnummer der Klägerin am 28.07.2022 zugestellt worden. Insoweit bestehe ein Anscheinsbeweis, der durch das pauschale Bestreiten der Klägerin nicht erschüttert werde, auch wenn sie – die Beklagte – wegen des zwischenzeitlichen Ablaufs der Frist, innerhalb derer die Deutsche Post AG die Kopie eines Auslieferungsbelegs erteilt, einen solchen nicht (mehr) vorlegen könne.

Das BAG wies die Revision des Arbeitgebers ab. Die Kündigung vom 26.07.2022 gelte nicht als von Anfang an rechtswirksam, da die Frist des § 4 S. 1 KSchG erst ab Zugang der schriftlichen Kündigung zu laufen beginne. Entscheidendes Kriterium für die Unwirksamkeit der Kündigung sei, dass der Zugang des Kündigungsschreibens bei der Klägerin nicht bewiesen worden sei. Die Beklagte sei insofern beweisfällig geblieben; sie könne für den behaupteten Einwurf des Kündigungsschreibens keinen tauglichen Beweis anbieten. Ein Zeuge, der den Einwurf vorgenommen haben wolle, sei nicht benannt worden.

Auch ein Anscheinsbeweis, der zugunsten der Beklagten für einen Zugang streiten könne, liege nach Auffassung des BAG nicht vor. Zwar könne nach der Rechtsprechung des BGH ein Anscheinsbeweis für den Zugang eines Einwurfeinschreibens angenommen werden, wenn das Zustellverfahren bestimmten Anforderungen genüge. Der BGH habe angenommen, dass der Anscheinsbeweis dann geführt werden könne, wenn die Postzustellung nach einem standardisierten Verfahren erfolge. In dem Fall sei ein sog. „Peel-off-Label“ unmittelbar vor dem Einwurf abgezogen und auf einen Auslieferungsbeleg geklebt worden, auf dem der Postangestellte die Zustellung nach dem Einwurf mit seiner Unterschrift und der Datumsangabe bestätige (Urt. v. 11.05.2023 – V ZR 203/22; Urt. v. 27.09.2016 – II ZR 299/15). Voraussetzung für die Annahme eines Anscheinsbeweises sei laut BGH  (...)



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